Orientierungssatz zur Anmerkung
Die Reinigung von schwer erreichbaren Außenflächen von feststehenden Fenstersegmenten ist Sache des Mieters; sie stellt insbesondere keine dem Vermieter obliegende Instandhaltungsmaßnahme dar.
Die Mieter bewohnen eine sog. Loft-Wohnung im 1. Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes. In mehreren Räumen befinden sich relativ große Fenstersegmente mit einer Abmessung von je 1,3 m x 2,75 m, bei denen sich jeweils nur der mittlere, 0,6 m x 1,25 m große Teil öffnen lässt (die Maße beziehen sich offensichtlich auf Breite und Höhe der Segmente). Die Vermieterin lässt auf eigene Kosten die Fensterfassade zweimal jährlich durch ein Unternehmen reinigen, allerdings ohne Anerkennung einer entsprechenden Verpflichtung. Die Mieter halten dies für nicht ausreichend; mit ihrer Klage wollen sie erreichen, dass die Vermieterin verpflichtet wird, die feststehenden Fensterteile mindestens vierteljährlich reinigen zu lassen. Zur Begründung machen sie geltend, die Fenster würden witterungsbedingt schnell verschmutzen, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere; eine Reinigung (in „Eigenleistung“) sei mit großen Schwierigkeiten verbunden.
Quelle und Volltext: juris.de