München : 1. Bei Reihenhausanlagen entsteht durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine enge Wechselbeziehung mit daraus resultierenden Rechten und Pflichten der beteiligten Grundstücksnachbarn. Diese sind in einer „bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft“ verbunden.
2. Die Möglichkeit des Grenzanbaus erhöht die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke. Gleichzeitig gehen dabei die seitlichen Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze verloren, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen.
3. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, die den gezogenen Rahmen überschreitet.
4. In welchem Umfang Reihenhäuser an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Übereinstimmung der Gebäude von besonderer Bedeutung. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de