BauNVO 1962 § 22 Abs. 2
1. Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Festsetzung „RH“ – Reihenhäuser – beinhaltet über die Festsetzung der offenen Bauweise hinaus zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Reihenhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt und auf Hausgruppen ausgedehnt hat.*)
2. Darüber hinaus ist der Festsetzung „RH“ nicht zu entnehmen, dass die Reihenhäuser einheitlich, symmetrisch und in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmig zu errichten sind. Es kann im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Hausscheiben verlangt werden.*)
OVG Hamburg, Urteil vom 11.09.2018 – 2 Bf 43/15
vorhergehend: VG Hamburg, 30.09.2014 – 7 K 4185/13
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OVG+Hamburg&Aktenzeichen=2+Bf+43%2F15&Urteilsdatum=2018-09-11&Nr=138395