OVG Niedersachen, Beschluss vom 20.03.2025 – 1 LA 154/24
1. Die regelmäßige Überprüfung baulicher Anlagen nach § 78 NBauO kann mittels einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG) zur Baugenehmigung angeordnet werden.
2. § 78 NBauO ermöglicht die Anordnung regelmäßiger Überprüfungen im Einzelfall auch bei baulichen Anlagen, die den in § 30 DVO-NBauO vorgesehenen Schwellenwert, ab dem eine generelle Überprüfungspflicht einsetzt, unterschreiten.
3. § 14 NBauO konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO mit Blick auf die Vermeidung von Brandgefahren.
4. Eine im Wege der Abweichung (§ 66 NBauO) zugelassene Vergrößerung von Brandabschnitten über das in § 8 DVO-NBauO vorgesehene Maß hinaus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls durch die Anordnung der regelmäßigen sachverständigen Überprüfung der Brandschutzanlagen kompensiert werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de