„…Der BGH hat mit seinem Urteil vom 09.11.2023, VII ZR 190/22, festgestellt, dass eine allgemeine Rechtsberatung des Auftraggebers vom Berufsbild der Architekten und Ingenieure (Planer) nicht erfasst ist. Dies ist mit dem Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), den Schutz von Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Es fehlt den Planern an einer hinreichenden juristischen Qualifikation.
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber nach Art. 10 § 1 MRVG nur ermächtigt, eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen. Er hat keine Ermächtigung, das Architekten- und Ingenieurrecht so zu gestalten, dass Rechtsdienstleistungen als zulässige Tätigkeit in die HOAI aufgenommen werden.
Sollte im Planervertrag also vereinbart worden sein, dass sich die Leistungspflichten der Bauüberwachung aus den Anlagen der HOAI ergeben, gehört eine Rechtsdienstleistung grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang. Werden Rechtsdienstleistungen ausdrücklich im Vertrag vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, weil das RDG dies verbietet….“
Quelle und Volltext: info-bauleitung.de