Deutschland: „…Der Sommer bringt gelegentlich Streitpunkte im Immobilienrecht mit sich und häufig geht es dabei um die Garten- oder Balkonnutzung.
Pflanzen auf dem Balkon: Blumenkästen auf dem Balkon dürfen laut Amtsgericht München (Az. 1293 C 12154/24) nur an der Innenseite des Geländers angebracht werden, wenn die Eigentümergemeinschaft dies so beschlossen habe. Schäden oder Verschmutzungen durch Zuwiderhandlungen muss der Verursacher beseitigen.
Bienenvölker auf der Loggia: Das Oberlandesgericht Hamm (24 U 109/19) entschied in einem Fall, in dem sechs Völker für einen erheblichen Bienenflug sorgten und dies einem Nachbarn nicht zuzumuten wäre. Ein Gutachter bestätigte mögliche unerwünschte Begegnungen mit den Insekten….“
Quelle und Volltext: bauletter.de