„…Während der Frostperiode sollten wasserführende Leitungen in Gebäuden, die längere Zeit leer stehen, abgesperrt oder entleert und entleert gehalten werden.
Der Fall: Ein Haus war in den Wintermonaten nicht bewohnt. Die Wasserleitungen wurden nicht ausreichend gesichert. Lediglich die Raumtemperatur wurde auf rund 10 Grad Celsius gehalten und es gab gelegentliche Kontrollen. Dennoch zerstörte Frosteinwirkung mindestens 36 statische Heizkörper und etliche Toilettenkörper. Die geschätzten Folgeschäden beliefen sich auf bis zu 150.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Regulierung mit der Begründung, die Vorsorgemaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen.
Das Urteil: Das Gericht entschied, hier sei eine Kürzung der Leistungen um 75% angemessen, denn der Eigentümer habe grob fahrlässig gehandelt und so liege „ein hohes Maß an Vorwerfbarkeit“ vor. Man könne fast von einem leichtfertigen Vorgehen sprechen, wenn eine Immobilie derart ungesichert bleibe….“
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 7 U 251/20)
Quelle und Volltext: bauletter.de