Deutschland: „..Bauträgerverträge, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind:
Das BGB enthält seit dem 01.01.2018 mit § 650n eine Regelung, welche die Erstellung und Herausgabe von Unterlagen regelt. § 650n BGB ist auf die ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Bauträgerverträge anzuwenden und lautet wie folgt:…“
Quelle und Volltext: anwalt.de