„…Der Auftragnehmer haftet nicht für die Ablösung des Putzes von den Wänden, wenn die Ursache hierfür nicht auf eine mangelhafte Leistung zurückzuführen ist, sondern auf eine Restfeuchte in den Wänden, und eine Bedenkenanzeige durch den Auftragnehmer nicht veranlasst war….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de