1. Der von einem anerkannten Prüfsachverständigen erstellte Prüfbericht ist fehlerhaft, wenn im Bericht über die Prüfung der vorhandenen Sprinkleranlage nicht darauf hingewiesen wird, dass es in bestimmten Bereichen des Bauvorhabens in Abweichung zur Baugenehmigung und dem brandschutztechnischen Konzept keine Sprinkleranlage gibt.
2. Den mit der wiederkehrenden Prüfung einer Sprinkleranlage beauftragten Prüfsachverständigen trifft an einem Brandereignis ein Mitverschulden, wenn er seinen Prüfbericht schuldhaft nicht lege artis erstellt hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de