OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12
1. Die von einem Prüfingenieur durch den Vertrag mit dem Bauherrn übernommene Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit zu bescheinigen und die mit den von ihm bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, ist eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).
2. Jede bauliche Anlage muss – auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse – im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein.
3. Einem Prüfingenieur muss bei der Prüfung der Planungsunterlagen auffallen, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten, und darf die Standsicherheit des geplanten Kellers in einem solchen Fall nicht bescheinigen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de