Die Prüfgrundsätze gelten für Bauwerksabdichtungen aus Flüssigkunststoffen in den nachfolgend genannten Anwendungsbereichen. Sie benötigen entsprechend der MVV TB [1], Abschnitt C, lfd. Nr. C 3.28, als Nachweis ihrer Verwendbarkeit ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle. Die nach diesen Prüfgrundsätzen vorgenommene Beurteilung eines Produktes und die für dessen Produktion und Verarbeitung erfolgten Festlegungen sind die Grundlage für die Erstellung eines abP. (…)
Quelle und Volltext: dibt.de