Deutschland: „…Anspruch auf Werklohn haben Sie nur, wenn Sie dem Kunden eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen. Was die Rechnung beinhalten muss, hängt von zwei Dingen ab.
Voraussetzung für den Anspruch auf Werklohn ist nicht nur die Bauabnahme: Sowohl bei VOB/B- als auch bei BGB-Verträge müssen Handwerker ihren Kunden auch eine prüffähige Schlussrechnung vorlegen.
Anhand dieser Rechnung müssen die Kunden die abgerechneten Leistungen und Mengen prüfen können. Ob die Rechnung prüffähig ist, hängt also davon ab, ob der Kunde die Rechnung mit seinem Wissen nachvollziehen kann.
Welche Angaben die Schlussrechnung enthalten muss, hängt vom Vertrag ab. Bei Pauschalpreisverträgen beispielsweise ist keine riesige Abrechnung erforderlich, während bei Einheitspreisverträgen auf jeden Fall ein Aufmaß dazu gehört.
Das BGB enthält keine konkreten Vorgaben, wie eine prüffähige Schlussrechnung aussehen muss. Allerdings können sich Handwerker bei BGB-Verträgen an der VOB/B orientieren….“
Quelle und Volltext: handwerk.com