Die oftmals zu sehende Rückzahlungsklausel in etwaigen Fort- oder Ausbildungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sehr häufig rechtlich schwer haltbar. So ist beispielsweise eine Rückzahlungsklausel, welche im Kündigungsfall eine Rückzahlung nicht zeitanteilig (pro rata temporis) vereinbart, in aller Regel als eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu werten (vgl. BGB § 307).
Eine sehr gute Zusammenfassung zu den Eigenheiten einer Rückzahlungsklausel bei Fort- oder Weiterbildungsvereinbarungen hat der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Dr. Andreas Schönhöft verfasst:
Rückzahlungsverpflichtungen in Fortbildungsvereinbarungen
Auf dem schwierigen Arbeitsmarkt ist es für die Karriere eines Arbeitnehmers unerlässlich, sich permanent fortzubilden. Die deutschen Arbeitnehmer müssen sich der Internationalisierung der Märkte und der weltweiten Konkurrenz von hochqualifizierten Arbeitnehmern stellen. Schon längst endet die berufliche Fortbildung daher nicht mehr mit dem Abschluss eines Lehrberufs oder einem Hochschulabschluss. Insbesondere wird in international agierenden Unternehmen von Nachwuchsführungskräften oftmals eine weitere nebenberufliche Fortbildung erwartet. Deshalb verwundert es nicht, dass gerade in den letzten Jahren ein gesteigertes Interesse an hochwertigen Fortbildungen, wie z.B. so genannten Master und MBA Programmen, bei Arbeitnehmern besteht. „Weiterbildung wird individuell und gesellschaftlich zur entscheidenden Zukunftsinvestition“. Dieses Interesse der Arbeitnehmer an qualifizierten Fortbildungen korrespondiert auf Grund der Globalisierung der Märkte und dem mit großen Schritten vorangehenden technologischen Wandel mit der Bereitschaft von Unternehmen, in hochwertige und kostenintensive Fortbildungen ihrer Mitarbeiter zu investieren. Unternehmen bieten in diesem Zusammenhang ihren Mitarbeitern häufig besondere Fortbildungsprogramme an, deren Grundlage eine so genannte Fortbildungsvereinbarung bildet. Der in diesen Fortbildungsvereinbarungen notwendige Ausgleich der Interessen des investierenden Unternehmens und des Arbeitnehmers stellt die Praxis nicht erst seit der Schuldrechtsreform (BGBl I, 3138) vor große Schwierigkeiten, da er eine genaue Kenntnis der durch die Rechtsprechung entwickelten Grenzen voraussetzt. Dies zeigt sich insbesondere bei der in einer Fortbildungsvereinbarung regelmäßig enthaltenen Rückzahlungsverpflichtung, deren Zulässigkeitsgrenzen im Folgenden unter Berücksichtigung der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung genauer betrachtet werden sollen…..
Den vollständigen Text finden Sie hier: Schoenhoeft.de