1. Die Aufwendungen eines Beteiligten für die Teilnahme eines privaten Sachverständigen an einem Termin zur Beweisaufnahme (Einnahme eines Augenscheins) sind in der Regel nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
2. Die Aufwendungen eines Beteiligten für die Teilnahme eines privaten Sachverständigen an einer mündlichen Verhandlung sind – ausnahmsweise – dann als notwendig anzuerkennen, wenn sich der Beteiligte aufgrund der damaligen Prozesslage zur Zuziehung des Sachverständigen herausgefordert sehen durfte. Dies kann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen für die Nachbarschaft möglicherweise entscheidungserhebliche fachliche Fragen zur Schallausbreitung und Schalldämmung streitig sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de