Auftragnehmer haftet in voller Höhe!
BGB §§ 254, 278, 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3
- Der Auftragnehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie eine geeignete Grundlage für die darauf aufzubauende weitere Leistung ist.
- Führt der Auftragnehmer entgegen den Vorgaben der Planung keine ausreichende Bitumenschicht aus, muss er den Auftraggeber auf die Schutzbedürftigkeit des Sockels vor Feuchtigkeit hinweisen.
- Verlangt der Auftraggeber Vorschuss zur Mängelbeseitigung, muss er sich das Planungsverschulden des von ihm beauftragten Architekten oder Sonderfachmanns nicht anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn dem Auftragnehmer der Planungsfehler “ins Auge springen” muss.
- Im Rahmen der Vorschussklage hat der Auftragnehmer auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer zu zahlen.
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 – 14 U 96/17
vorhergehend: LG Stade, 01.06.2017 – 4 O 333/13
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 1. Juni 2017 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 77.700,00 Euro als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 32.700,00 Euro seit dem 22. Januar 2014 und auf weitere 45.000,00 Euro seit dem 11. Oktober 2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.618,02 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 13 % den Klägern und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe: …
Quelle und Volltext: ibr-online.de