1. Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
2. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.
3. Der Architekt darf sich nicht darauf verlassen, dass die mit der Schal- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder das mit der Bauausführung beauftragte Bauunternehmen dafür sorgen, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de