OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 – 21 U 191/22
1. Der Architekt kann selbst dann auf Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung abrechnen, wenn diese wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam sein sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich weder Architekt noch der Auftraggeber auf die Unwirksamkeit berufen.
2. Bei einer freien Kündigung trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Da er die Interna des Architekten nicht kennt, trifft allerdings den Architekten die Erstdarlegungslast hinsichtlich der Ersparnis und des anderweitigen Erwerbs. Genügt er dieser nicht, führt dies zu einer endgültigen Klageabweisung.
3. Der Architekt muss darlegen, wie der voraussichtliche Projektablauf gewesen wäre, wenn er das Objekt vollends zu betreuen gehabt hätte. Er muss Angaben machen, wie lange sein Büro mit welchen Leistungen bei dem Projekt befasst gewesen wäre. Des Weiteren muss er zur Ersparnis vortragen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de