1. Allein die Verletzung von Organisationspflichten reicht nicht aus, den Auftragnehmer mit demjenigen gleichzustellen, der einen Mangel arglistig verschweigt.
2. Erforderlich ist, dass dem Auftragnehmer aufgrund des Organisationsfehlers der Vorwurf gemacht werden kann, er habe durch fehlerhafte Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen.
3. Wird mit der Planung und Baubegleitung ein Architekt und während der Bauausführung auch ein Bauingenieur als Bauleiter beauftragt, bestehen für eine fehlerhafte Organisation keine Anhaltspunkte.
Quelle und Volltext: ibr-online.de