„…Bei der Prüfung von Nachträgen der ausführenden Unternehmen spielen zwei Leistungspflichten der Bauüberwachung eine wesentliche Rolle. Zum einen muss die Überwachung und Koordinierung der vertraglich vereinbarten Bauleistung unter Einbeziehung der durch die Nachtragsleistung verursachten Änderungen erfolgen. Zum anderen geht es um die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung der Vertragsleistungen, zu denen auch die Prüfung der Abrechnung von einseitig angeordneten oder vertraglich vereinbarten Nachtragsleistungen gehört.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Grundleistungen der Leistungsphase 8 Anlage 10 HOAI im Vertrag ausdrücklich als zu erbringende Leistung einbezogen werden oder nicht. Die Bauüberwachung schuldet als Kernleistung immer die Koordinierung der Ausführung und die Überwachung der Leistungen, die der AG mit all seinen Baufirmen und Handwerkern vereinbart hat….“
Quelle und Volltext: info-bauleitung.de