- Der Vermieter ist zum Ersatz brüchiger Silikonverfugungen im Badezimmer verpflichtet.
- Silikonverfugungen stellen keine Installationsgegenstände dar und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich einer Kleinreparaturklausel. (…)
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des Gerichts folgt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Für die tägliche Beratungspraxis interessant ist die weitere Begründung des Gerichts im Hinblick auf die Instandsetzungspflicht des Vermieters im Zusammenhang mit Silikonverfugungen. Das Gericht verweist unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten darauf, dass Silikonfugen von vornherein einer gewissen Versprödung unterliegen, die mit der Zeit zu Untergrundablösungen des Silikons und damit zur Undichtigkeit der Fugen führen können. Aus eben diesem Grund werden die Fugen auch als „Wartungsfugen“ bezeichnet, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und lediglich eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben.
Stellt der Mieter etwa bei der regelmäßigen Reinigung von Bad und Dusche entsprechende Alterungsspuren an den Fugen fest, ist er gemäß nach § 536c Abs. 1 Satz 1BGB zur Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Andernfalls kann er sich nach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig machen, wenn durch die undicht gewordenen Fugen Feuchtigkeitsschäden entstehen, die bei rechtzeitiger Meldung und Beseitigung durch den Vermieter vermieden hätten werden können.
Quelle und Volltext: juris.de