Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter bei einem durch den Mieter nur fahrlässig verursachten Brandschaden allein die Wohngebäudeversicherung zur Regulierung heranziehen muss, die den Mieter auch nicht in Regress nehmen kann.
Mit Mietvertrag vom 01.01.2015 vermietete die im Raum Düsseldorf lebende Klägerin an das beklagte Ehepaar ein Einfamilienhaus in Ottobrunn, wofür eine sich regelmäßig erhöhende Miete von zunächst 1.552 Euro zzgl. Nebenkosten von 180 Euro vereinbart worden war. Im August 2015 verursachte eine von den Beklagten in das Haus aufgenommene Frau fahrlässig einen erheblichen Brandschaden durch Überhitzung einer kurz unbeaufsichtigt gelassenen Pfanne mit Fett. Die Küche musste vollkommen entsorgt werden, ebenso Fenster mit Rollläden und Türen. Auch Bodenfliesen und Deckenputz in der Küche waren durch den Brand beschädigt. Im Badezimmer war durch Verrußung die Reinigung von Teppichböden, Fliesen, Toilette mit Waschbecken, Dusche und Badewanne erforderlich. Alle Steckdosen und Schalter mussten gereinigt und die elektrischen Leitungen überprüft werden. Die Sanierungskosten beliefen sich auf 13.073,12 Euro. (…)
Quelle und Volltext: juris.de