Leitsätze
1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.
Problemstellung
Der VII. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob ein Vertrag, mit dem Verbraucher für ein Neubauvorhaben einen Unternehmer mit Innenputz- und Außenputzarbeiten beauftragen, einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB darstellt. Diese Frage ist entscheidend dafür, ob die Besteller dem Unternehmer die von diesem verlangte Bauhandwerkersicherung leisten mussten, weil nach § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB Besteller eines Verbraucherbauvertrags von der Pflicht ausgenommen sind, dem Unternehmer Bauhandwerkersicherung zu leisten.
Quelle und Volltext: juris.de