Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO hat eine Partei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Davon, dass der Tatrichter der Pflicht zur Anhörung ausnahmsweise enthoben wäre, weil der Antrag auf Anhörung verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, könne keine Rede sein, wenn der Kläger in Bezug auf ein vom Berufungsgericht veranlasstes Ergänzungsgutachten rechtzeitig Einwendungen vorgetragen, die Anhörung des Sachverständigen beantragt und in einem Schriftsatz vor dem Verkündungstermin nochmals auf die Notwendigkeit einer Erläuterung durch den Sachverständigen hingewiesen habe. Dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Anhörung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, sei insbesondere dann nicht auszuschließen, wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht zu den Widersprüchen zwischen dem veranlassten Ergänzungsgutachten und den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen verhalten habe. (…)
Quelle und Volltext: C.H. Beck Verlag