OLG München, Urteil vom 11.05.2021 – 9 U 4822/20 Bau
Deutschland: „..
1. Auch bei einem Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten, z. B. die Vollmacht des Unterzeichners.
2. Der Hinweis auf ein im Internet eingestelltes Organigramm ist kein ausreichender Nachweis einer Vollmacht und ersetzt die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht.
3. Die bloße Stellung als Abteilungsleiter – und sei es auch als Leiter der Rechtsabteilung – ist kein sicherer Hinweis auf eine bestehende zivilrechtliche Vollmacht für das Aussprechen der Kündigung eines Bauvertrags…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de