Wie hat ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis auszusehen?
BGB §§ 242, 633, 635; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3
1. Der Bedenkenhinweis auf eine unzureichende Vorunternehmerleistung hat grundsätzlich zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, in der gebotenen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Nichtbefolgung klar zu erkennen.
2, Ein PVC-Design-Bodenbelag, der beim Ausbau einer repräsentativen Arztpraxis zwar technisch mangelfrei verlegt wird, aber bei hoher Belastung durch rollbares Praxismobiliar zu optisch stark störenden Dellen und Eindrücken neigt, entspricht nicht der berechtigten Funktionalitätserwartung und stellt eine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien und damit einen Mangel dar.
OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – 11 U 128/17
vorhergehend: LG Hamburg, 24.04.2017 – 325 O 153/13
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+Hamburg&Aktenzeichen=11+U+128%2F17&Urteilsdatum=2018-09-28&Nr=137657