Urteil
vom 14.07.2021
20 U 7008/20 Bau
BGB a.F. § 649; BGB §§ 145, 147, 154, 155, 631, 632, 648
„…1. Unterbreitet der Auftraggeber mit seiner Unterschrift auf einem „Hausvertrag“-Formular ein Angebot auf Abschluss des „Hausvertrags“, das der Auftragnehmer „innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung“ durch den Auftraggeber annahmen kann, kommt kein Vertrag zu Stande, wenn eine solche Annahme nicht innerhalb der Monatsfrist stattfindet.
2. Durch die Unterzeichnung von Anlagen zu einem „Hausvertrag“ kommt es nicht zum Abschluss eines (Bau-)Vertrag….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de