VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2019 – 9 CS 18.2533
1. Die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
2. Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist jedoch eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und die nur schwer rückgängig zu machende Zustände schafft.
3. Deshalb darf eine genehmigungspflichtige und dennoch ohne Baugenehmigung gebaute Grenzgarage bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehen bleiben, sofern kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nachvollziehbar dargelegt wird.
Quelle und Volltext: ibr-online.de