1. Für einen die Sperrwirkung einer Spezialregelung auslösenden Vorrang reicht die Existenz einer anderweitigen Befugnisnorm im besonderen Sicherheitsrecht aus.
2. Eine Nutzungsänderung ist − auch ohne bauliche Maßnahmen − dem Errichten eines Gebäudes gleichzustellen, da die Anforderungen an die Erreichbarkeit bei Gefahr von Schadensfällen z. B. Brandgefahr und Rettungsprobleme sich an der jeweiligen Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten orientieren müssen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de