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Holzmann-Bauberatung

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Nutzungsänderung eines Hochbunkers: Geringe Abstandsflächen möglich!

Hessen: HBO § 6 Abs. 12, §§ 27, 33, 73

1. § 6 Abs. 12 Satz 2 HBO 2018 enthält keine neben die Abweichungsregelung des § 73 Abs. 1 HBO 2018 tretende eigenständige Wirkung, sondern ist in dessen Kontext zu lesen.*)

2. Wesentlicher Sinn und Zweck der nachbarlichen Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf Öffnungen in Wänden ist der Schutz vor den Nachbarfrieden störenden Einsichtsmöglichkeiten von dem Baugrundstück aus.*)

3. Werden bei einem Hochbunker, der zu einem Hotel umgebaut wird und der über 2 m dicke Außenwände verfügt, die Fenster innenliegend angebracht und dadurch Einsichtsmöglichkeiten erst ab einer Tiefe von 3,40 m ermöglicht, stellt sich eine Abweichungsentscheidung, die aufgrund eines Abstands des Gebäudes zur Nachbargrenze von nur 1,40 m erforderlich geworden ist, nicht als ermessensfehlerhaft dar.*)

4. Gleiches hat für eine Abweichungsentscheidung hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Abstände – 2,50 m – zu gelten, wenn auf Grund fachtechnischer Aussagen ein Brandüberschlag nicht zu befürchten ist und dieser Einschätzung substantiiert nichts entgegengesetzt worden ist.*) (…)

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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