OLG Naumburg, Urteil vom 28.05.2025 – 2 U 77/24
1. Die besondere Kündigungsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B beruht auf dem allgemeingültigen Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb kommt eine Kündigung nicht in Betracht, wenn Unterbrechungen vorliegen, die schon bei Vertragsabschluss bekannt waren oder mit denen zu jener Zeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen war.
2. Beruht eine (weitere) Verschiebung des Beginns der vertraglichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf einer nachträglich eintretenden, vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Baubehinderung, so ist für die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 7 VOB/B isoliert auf diese Unterbrechung abzustellen.
3. Nach § 6 Abs. 5 VOB/B sind dem Auftragnehmer u.a. die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind. Das betrifft u.a. Materialkosten nebst Kosten der Anlieferung und Entladung abzüglich nicht ersatzfähiger Lagerkosten, aber regelmäßig nicht Mehrkosten wegen zwischenzeitlich eingetretener Materialpreissteigerungen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de