BGB §§ 535, 536
1. Die “sonstige Vereinbarung” in einem Mietvertrag: “Dem Mieter wird, ohne dass er zum Bestandteil des Mietvertrags wird, ein Kellerraum im Haus zur kostenfreien Nutzung überlassen” begründet einen separaten Leihvertrag.
2. Mangels Einbeziehung in den Mietvertrag berechtigt Schimmelpilzbefall des Kellerraums deshalb auch nicht zur Mietminderung nach § 536 BGB.(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de