Deutschland: „..Vielen Bauherren ist die Situation bekannt: Bei der Abnahme sieht etwas nicht so aus, wie man sich das vorgestellt hatte. Macht man den Bauunternehmer darauf aufmerksam lautet die Antwort häufig: „Aber das ist ja nur ein optischer Mangel.“. Was hat es damit auf sich? Muss man mit optischen Mängeln leben? Wo ist die Grenze?
Ausgangspunkt
Auch bei optischen Mängeln muss zunächst „einfach“ geprüft werden, ob es sich um einen Mangel im Sinne der VOB/B handelt. Wann solche vorliegen, haben wir bereits in Teil 1, Teil 2 und Teil 3 der Serie zum Begriff des Sachmangels behandelt. Für optische Mängel gilt nichts anderes, als für technische Mängel. Das bedeutet:
Ist ein ganz bestimmtes optisches Erscheinungsbild vereinbart, muss dieses erreicht werden.
Ist eine bestimmte optische Erscheinung für die Verwendbarkeit erforderlich, oder üblich, muss diese vorliegen.
Machen anerkannte Regeln der Technik Vorgaben zu Erscheinungsbildern, müssen diese eingehalten sein.
Ist einer dieser Punkte nicht eingehalten, ist das Werk mangelhaft!..“
Quelle und Volltext: bau-vergabe-recht.de