1. Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an den Inhalt einer Modernisierungsmieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum kann auf die Angaben in der Modernisierungsankündigung verwiesen werden.
2. Die notwendige Angabe zum Vorliegen von Erhaltungskosten ist auch dann erfolgt, wenn der Vermieter erklärt, dass keine Erhaltungsmaßnahmen erfolgen, obwohl dies materiell falsch ist.
Problemstellung
Der Inhalt von Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559b BGB ist in letzter Zeit sehr häufig Gegenstand von BGH-Entscheidungen gewesen. Erforderlich sind eine Erläuterung und Berechnung, wobei nach der Rechtsprechung des BGH keine zu hohen Anforderungen an den Inhalt der Erklärung gestellt werden dürfen. Diese Mindestanforderungen an den formalen Inhalt der Erklärung hatten die Vorinstanzen hier bei einer energetischen Sanierung als gegeben angesehen. Das Landgericht hatte aber diesbezüglich die Revision zugelassen.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien stritten sich um die Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung aus Dezember 2016 von monatlich 33,44 Euro, welche die Vermieterin gegenüber der Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unter Berufung auf eine an der Außenfassade des Gebäudes durchgeführte Wärmedämmung geltend gemacht hatte. Die Erhöhungserklärung nahm sowohl hinsichtlich der Erläuterung als auch hinsichtlich der Berechnung der Mieterhöhung auf das Ankündigungsschreiben aus März 2016 Bezug.
Quelle und Volltext: juris.de