1. Ein Gebietsprägungs- oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch – wenn man einen solchen Anspruch überhaupt für denkbar hält – setzt voraus, dass für ein behauptetes nachbarrechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung derart erfassen oder berühren müsste, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (hier verneint).
2. Die mit der Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de