1. Eine Nisthilfe für Weißstörche, bestehend aus einem 7,5 m hohen Mast mit Kopfplatte, ist eine (genehmigungspflichtige) bauliche Anlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mast ca. 1 m tief in den Boden eingerammt und arretiert worden ist.
2. Bei formeller Illegalität kann die Beseitigung auch ohne abschließende Prüfung der materiellen Legalität angeordnet werden, wenn ein erheblicher Substanzverlust nicht zu befürchten ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de