mit und ohne Mangel
Deutschland: „..Der BGH hat mit seinem Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 die bisherige Rechtsprechung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten (im Werkvertragsrecht) aufgegeben und stellt neue Grundsätze für die Bestimmung der Schadenshöhe auf. Bisher wurden bei der gericht- lichen Schadensermittlung fast ausschließlich Bausachverständige benötigt. Durch das neue Urteil werden zukünftig in vielen Bauschadensersatzprozessen und außergerichtlichen Eini- gungsverfahren vermehrt Sachverständige für Immobilienbewertungen benötigt.
Bedeutung für Bewertungssachverständige
Für Wertermittler eröffnen sich durch das Grundsatzurteil neue und dauerhafte Auftragsquellen, ohne dass deswegen von die- sen zusätzliche Kompetenzen aus dem Bau- sachverständigenwesen verlangt werden. Es werden vielmehr „reine“ Verkehrswertgut- achten verlangt. Für die erfolgreiche Kommunikation mit den Parteien in Bauschadenser- satzprozessen ist jedoch die Kenntnis der Grundlagen des Werkvertragsrechts sowie des Bauschadensrechts empfehlenswert. Da Bewertungssachverständige mit privaten Auftraggebern Werkverträge vereinbaren, ist ihnen das Wissen über die Regelungen des Werkvertragsrechts schon bekannt, sodass hier kein zusätzlicher Wissenserweiterungs- bedarf besteht.
Der Autor empfiehlt, sich mit den Inhalten der wichtigsten Grundbegriffe bekannt zu machen. Dies sind insbesondere:
Schaden. Soll-Zustand
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2. Worum geht es bei dem neuen BGHUrteil?
Im Rahmen eines Werkvertrags wurde 2003 zunächst ein viergeschossiges Einfamilien- haus hergestellt. Im Folgejahr 2004 wurden vertragsgemäß die Außenanlagen mit Na- tursteinplatten hergestellt. Nach drei weite- ren Jahren (2007) zeigten sich erste und sich verstärkende Mängel an den Natursteinplat- ten, insbesondere Risse, Ablösungen, Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzab- platzungen sowie starke Durchfeuchtungen des Putzes.
Der Auftraggeber klagte vor dem Landge- richt auf Vorschuss für die Mängelbeseiti- gung, die er selbst vornehmen wollte, und auf Schadensersatz in Höhe der tatsäch lichen Mängelbeseitigungskosten…“
Quelle und Volltext: uwe-loose.de