1. Verzögert sich die Fertigstellung des vom Bauträger zu errichtenden Bauvorhabens und vereinbart er mit einem Erwerber, dass der vom Erwerber nachgewiesene (Verzugs-)Schaden vom Bauträger ersetzt wird, ist der Nachweis des Schadens durch Unterlagen Voraussetzung für die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers.
2. Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Die Rechtskraft eines die Klage als zurzeit unbegründet abweisenden Urteils erstreckt sich auch darauf, dass im Übrigen die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, wenn und soweit diese in den Entscheidungsgründen bejaht bzw. positiv festgestellt worden sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de