1. Beauftragt der Vermieter den Auftragnehmer mit dem Einbau eines Blockheizkraftwerks und kommt es wegen Mängel der Leistung zu einer Schimmelbildung in der Wohnung des Mieters, steht dem Mieter kein unmittelbarer Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer zu.
2. Selbstständige Unternehmer (Nachunternehmer), die vom (Haupt-)Auftragnehmer zur Durchführung bestimmter Arbeiten eingeschaltet werden, sind grundsätzlich keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts.
3. Der (Haupt-)Auftragnehmer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein von ihm beauftragter sachkundiger Nachunternehmer seine Leistung mit der nötigen Sorgfalt ausführt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de