BGB § 814
- Kündigt der Mieter wegen der Einrüstung der Fassade eine Mietminderung in Höhe von 10% an und vollzieht sie anschließend, ohne einen weiteren Vorbehalt zu erklären, so kann der Mieter nachträglich die Miete nicht noch weiter mindern, dem steht § 814 BGB entgegen.
- Die Einrüstung der Fassade kann eine Mietminderung i.H.v. 20% rechtfertigen.
KG, Urteil vom 27.08.2018 – 8 U 193/16
vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 31.08.2016 – 29 O 9/16 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de