Leitsätze
1. Reflektiert ein Bauvorhaben Bahnlärm, so dass ein Nachbar verstärkt damit belastet wird, ist das diesem Vorhaben zuzurechnen (gegen VGH München, Beschl. v. 31.07.2006 – 25 CS 06.1705 – sowie OVG Münster, Beschl. v. 02.05.2018 – 10 B 234/18).
2. Wirkt der reflexionsbedingte Lärm auf Gebäudeteile ein, die von Bahnlärm bislang nicht so stark betroffen waren, trifft den Bauherrn auch dann eine verstärkte Pflicht Rücksicht zu nehmen, wenn die Lärmgesamteinwirkungen das Niveau der Gesundheitsgefährdung dort noch nicht erreichen. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de