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Holzmann-Bauberatung

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Nachbarschutz bei Verstoß gegen Vorschriften zum Grenzabstand; Anwendung der Drittelregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO

„…Die gesetzlichen Vorgaben zu auf einem Baugrundstück liegenden Abständen bzw. Abstandsflächen, die bei der Errichtung und dem Umbau baulicher Anlagen zur Grenze des Baugrundstücks bzw. anderen baulichen Anlagen einzuhalten sind, gehören zu den konfliktträchtigsten Regelungsbereichen des Öffentlichen Baurechts. Sinn und Zweck dieser Abstände ist es, eine ausreichende Belichtung mit Tageslicht und „Belüftung“ der Grundstücke zu gewährleisten, eine „erdrückende“ Wirkung und eine zu intensive Beschattung zu verhindern und zum Brandschutz beizutragen. Darüber hinaus dienen die Abstands(flächen)regelungen auch der Gewährleistung des „nachbarlichen Wohnfriedens“, der die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands verlangt (OVG Weimar, Urt. v. 11.09.2019 – 1 KO 597/17, S. 11; vgl. auch Happ, BayVBl 2014, 65). In der Praxis kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen Vorhabenträgern und Nachbarn, weil neue Bauvorhaben die erforderlichen Abstände vermeintlich oder tatsächlich nicht einhalten….“


Quelle und Volltext: juris.de

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