Leitsätze
- Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.
- Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
- Allein der Umstand, dass die plangebende Gemeinde unter dem Eindruck der faktischen Verhältnisse in einem Baugebiet zwischenzeitlich von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption abweichende planerische Vorstellungen entwickelt hat, ist für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer planerischen Festsetzung ohne Belang, solange die Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht. (…)
Quelle und Volltext: juris.de