Leitsätze
1. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (wie BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131).
2. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Dies gilt auch, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9xt/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000014518&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp