Das AG München hat entschieden, dass das zwischenzeitliche Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Thujenrückschnitt eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.
Die verheiratete Klägerin bewohnt ein Haus in München, das an das vom ebenfalls verheirateten Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29.09.2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.10.2016 unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 29.09.2016“. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen“. Am 22.07.2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehme. In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren – notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage – einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurück schneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese unstreitig nicht formwirksam zustande gekommen ist. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der verlangte Rückschnitt könne die Thujenpflanzen zerstören, beeinträchtige die dort lebenden Vögel und sei nach dem Bundesnaturschutzgesetzes im Zeitraum vom 01. März bis 30. September unzulässig. (…)
Quelle und Volltext: https://www.juris.de/jportal/portal/t/9xt/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203550&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp