Nachbarrechtsverletzung durch Einbau von Glasbausteinen in Brandwand?
BauGB § 34 Abs. 1; LBauO-MV §§ 6, 30 Abs. 1, 8, § 47 Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 67 Abs. 1
- Trifft die Baubehörde eine Abweichungsentscheidung, ohne dass der erforderliche Antrag des Bauherrn vorliegt, ist diese Entscheidung verfahrensrechtlich rechtswidrig, verletzt den Nachbarn jedoch nicht in seinen Rechten.*)
- Eine Abweichung von dem Erfordernis einer geschlossenen Brandwand, die den Einbau von Glasbausteinen für Bäder mit Toiletten ermöglicht, verletzt den Nachbarn in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich sowohl in offener als auch geschlossener Beweise bebaut werden darf, nicht in seinen Anspruch auf Rücksichtnahme, da er auch an die Grenze bauen dürfte, weil es in diesem Fall für den Bauherrn bauordnungsrechtlich zulässig und zumutbar wäre, anderweitig eine wirksame Belüftung zu gewährleisten.*)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2018 – 3 M 39/18 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de