Göttingen: „…Das VG Göttingen hat den Antrag eines Nachbarn abgelehnt, mit dem dieser die Beseitigung eines neben seinem Haus im öffentlichen Straßenraum stehenden Pavillons erreichen wollte.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines in der Göttinger Fußgängerzone gelegenen Hauses. Das Haus ist an einen Gewerbetreibenden vermietet. Vor dem Nachbargrundstück befindet sich im öffentlichen Straßenraum eine Außengastronomie. Hierfür existiert eine Sondernutzungserlaubnis, die auch das Aufstellen von Sonnenschirmen umfasst. Die Sitzgelegenheiten sind mit Beginn der kalten Jahreszeit durch einen im Wesentlichen blickdichten Pavillon gegen Witterungseinflüsse geschützt. Der Antragsteller sieht den Kundenkontakt seines Mieters gefährdet, weil Passanten nicht mehr ungehindert die Schaufensterauslagen ansehen könnten. Er forderte die beklagte Stadt Göttingen auf, tätig zu werden, was diese ablehnte. Mit dem Eilantrag wollte der Antragsteller die Stadt zum Handeln zwingen.
Das VG Göttingen hat den Eilantrag abgelehnt.
Quelle und Volltext: juris.de