Wohnungseigentum
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof über den Anspruch einer Wohnungseigentümerin zu entscheiden, die von den benachbarten Wohnungseigentümer verlangte, dass diese nach einer Modernisierung ihres Badezimmers den Trittschallschutz verbessern soll (<=46 dB).
Der Sachverhalt
Beide Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung ihres Badezimmers im Jahr 2012 ließen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen.
Ferner wurden der Fliesenbelag sowie sämtliche Sanitärobjekte erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Baumaßnahme verschlechtert, verlangt die Klägerin, dass die Beklagten bestimmte Schallschutzmaßnahmen in näher bezeichneter Ausführung vornehmen. (…)
Quelle und Volltext: rechtsindex.de