VG München, Beschluss vom 19.03.2025 – 9 SN 25.573
1. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Geländeveränderung bzw. maximalen Böschungsneigung durch Bebauungspläne vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen.
3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen führen.
4. Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn.
Quelle und Volltext: ibr-online.de