„…In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 06.03.2025 (Az. 12 U 130/24) entschiedenen Fall sind beide Parteien Eigentümer direkt angrenzender und mit Doppelhäusern bebauter Grundstücke, die ursprünglich ein später geteiltes Gesamtgrundstück bildeten.
Das Grundstück des beklagten Eigentümers entwässert über das Grundstück des klagenden Eigentümers, der Unterlassung der Zuführung dies Abwassers auf sein Grundstück fordert, nachdem es wegen Einwurzelung in die Leitung bei ihm zu einem Rückstau gekommen war.
Das Oberlandesgericht gibt dem klagenden Eigentümer Recht und bejaht einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger kann also Beseitigung des Anschlusses des Beklagten an seine Abwasserleitung verlangen, soweit sich diese fremde Leitung auf seinem Grundstück befindet.
Die Zuführung der Leitung des Beklagten und der Anschluss an die Abwasserleitung des Klägers stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Zudem verbiete § 1 NRG Baden-Württemberg grundsätzlich die Ableitung von Abwasser auf ein Nachbargrundstück….“
Quelle und Volltext: vermieterverein.de